Gefahrgut: Digitaler Vortragsabend 03.11. um 18 Uhr

16. Oktober 2022 / Kommentare deaktiviert für Gefahrgut: Digitaler Vortragsabend 03.11. um 18 Uhr

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Gefahrgut, oft eine Randsthema in der Logistik, aber hier geht es richtig zur Sache, wenn z.B. Unfälle mit Gefahrgut geschehen.
Aber auch in der Contract Logistik begegnen uns die Themen immer wieder, Spezialisten sind gefragt. Ullrich Lück wird uns als Experte einen aktuellen Überblick über die Herausforderungen im täglichen Business geben.

Aktuelle Herausforderungen beim Gefahrguttransport im Intermodalen Verkehr Schiene / Straße Schiff.

Generell können im Intermodalen Verkehr fast alle Gefahrgüter befördert werden. Allerdings gibt es an den Umladepunkten (wie KV Terminals oder Häfen) immer das Problem mit den unterschiedlichen Gefahrgutrechtsvorschriften (ADR (Straße), RID (Schiene), IMDG (Seeverkehr) oder SMGS (bei Verkehren auf der Schiene in Teile Osteuropas und Asien)). Das betrifft dann meist die Dokumentation und Kennzeichnung von Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs.

Aber auch nationale und regionale Regelungen stellen Ansprüche an die Operateure und Nutzer. Und dann kommen noch Terminals, Häfen, EVU (Eisenbahn Verkehrsunternehmen) und Reedereien dazu, die u.U. auch bestimmte Gefahrgutklassen oder UN-Nummern nicht umschlagen oder befördern. An den Nutzer im Intermodalen Verkehr werden also gewisse Ansprüche gestellt.

Und selbst wenn die Gefahrgüter befördert werden, gibt es z. B. bei Limited Quantity in Bezug auf die Kennzeichnung Unterschiede. Fährt ein Kunde z. B. mit seinem Trailer mit einem Zug vom Terminal München nach Halkali in der Türkei, kennzeichnet er den Trailer vorne und hinten mit dem Kennzeichen für LQ, fährt er hingegen mit der Fähre via Trieste nach Istanbul, muß der Trailer a allen 4 Seiten mit dem Kennzeichen versehen werden. Und das bereits ab dem ersten Kilogramm. Im Landverkehr ist die Kennzeichnung erst ab 8.000 kg vorgeschrieben. Zudem reicht im Landverkehr im Beförderungspapier die Angabe ‚Limited Quantity 8.450 kg‘ aus, benötigt er im Schiffsverkehr die gesamten Gefahrgutangaben nach 5.4 IMDG, mit dem Zusatz ‚Limited Quantity‘.

Und so finden sich die Unterschiede an vielen Stellen wieder. Der Wunsch an die ‚Macher‘ der Gefahrgutrechtsvorschriften ist da natürlich eine möglichst einheitliche Vorschrift hinzubekommen.

Aber auch im Bereich Ausbildung kann da natürlich schon darauf hingewirkt werden, natürlich bietet sich da auch der Studiengang in Bremerhaven an. Hier hat man mit den Containerterminals genau die eingangs beschriebene Schnittstelle der Verkehrsträger.

 

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